Hessische Verfassung
Aus Hessischpedia
Verfassung
des Landes Hessen
vom
1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229)
Berichtigt
GVBl. 1947 S. 106; 1948 S. 68
Geändert
durch Gesetze vom 22. Juli 1950 (GVBl. S. 131)
und
vom 23. März 1970 (GVBl. I S. 281)
Geändert
und ergänzt durch Gesetze vom 20. Mai 1991
(GVBl.
I S. 101 und 102)
Geändert
durch Gesetz vom 18. Oktober 2002 (GVBl. S. 626-628)
Inhaltsübersicht
Erster Hauptteil: Die Rechte des
Menschen
I.
Gleichheit und Freiheit.................................................................................................................................................................1-16
II.
Grenzen und Sicherung der
Menschenrechte.......................................................................................................................17-26
III.
Soziale und wirtschaftliche
Rechte und Pflichten...............................................................................................................27-47
IV.
Staat, Kirchen, Religions-
und
Weltanschauungsgemeinschaften.................................................................................48-54
V.
Erziehung, Bildung,
Denkmalschutz und Sport..................................................................................................................55-62a
VI.
Gemeinsame Bestimmung
für alle
Grundrechte........................................................................................................................63
Zweiter Hauptteil: Aufbau des
Landes
I. Das Land Hessen.......................................................................................................................................................................64-66
II.
Völkerrechtliche Bindungen...................................................................................................................................................67-69
III. Die Staatsgewalt.....................................................................................................................................................................70-74
IV. Der
Landtag.............................................................................................................................................................................75-99
V. Die
Landesregierung...........................................................................................................................................................100-115
VI. Die Gesetzgebung..............................................................................................................................................................116-125
VII. Die Rechtspflege...............................................................................................................................................................126-129
VIII.
Der
Staatsgerichtshof.....................................................................................................................................................130-133
IX.
Die Staats- und die
Selbstverwaltung............................................................................................................................134-138
X. Das Finanzwesen................................................................................................................................................................139-145
XI.
Der Schutz der Verfassung
.............................................................................................................................................146-150
Übergangsbestimmungen......................................................................................................................................................151-161
In der Überzeugung, dass
Deutschland nur als demokratisches Gemeinwesen eine Gegenwart und Zukunft haben
kann, hat sich Hessen als Gliedstaat der deutschen Republik diese Verfassung
gegeben.
Die Rechte des Menschen
Artikel 1
Alle Menschen sind vor dem
Gesetze gleich, ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, der
religiösen
und der politischen
Überzeugung.
Artikel 2
Der Mensch ist frei. Er darf tun
und lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt oder die
verfassungsmäßige
Ordnung des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.
Niemand kann zu einer Handlung,
Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf
Gesetz beruhende Bestimmung es verlangt oder zuläßt.
Glaubt jemand, durch die
öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der
Rechtsweg offen.
Artikel 3
Leben und Gesundheit, Ehre und
Würde des Menschen sind unantastbar.
Artikel 4
Ehe und Familie stehen als
Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.
Artikel 5
Die Freiheit der Person ist unantastbar.
Artikel 6
Jedermann ist frei, sich
aufzuhalten oder niederzulassen, wo er will.
Artikel 7
Kein Deutscher darf einer fremden
Macht ausgeliefert werden. Fremde genießen den Schutz vor Auslieferung
und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten
Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.
Artikel 8
Die Wohnung ist unverletzlich.
Artikel 9
Glauben, Gewissen und
Überzeugung sind frei.
Artikel 10
Niemand darf in seinem
wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung
seiner
Werke gehindert werden.
Artikel 11
Jedermann hat das Recht, seine
Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht darf auch
durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden, und niemand darf
ein Nachteil widerfahren, wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte
Tätigkeit einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht, das
Dienstverhältnis gelöst werden. Pressezensur ist unstatthaft.
Artikel 12
Das Postgeheimnis ist
unverletzlich.
Artikel 13
Jedermann hat das Recht, sich auf
allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung
anderer durch den Bezug von
Druck-Erzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder auf sonstige
Weise frei zu unterrichten.
Artikel 14
Alle Deutschen haben das Recht,
sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu
versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz
anmeldepflichtig gemacht werden.
Artikel 15
Alle Deutschen haben das Recht,
Vereine oder Gesellschaften zu bilden.
Artikel 16
Jedermann hat das Recht, allein
oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder Beschwerden an die zuständige
Behörde oder an die Volksvertretung zu richten.
II.
Grenzen und Sicherung der
Menschenrechte
Artikel 17
Auf das Recht der freien
Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf
das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke
kann sich nicht berufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift
oder gefährdet.
Ob diese Voraussetzung vorliegt,
entscheidet im Beschwerdewege der Staatsgerichtshof.
Artikel 18
Auf das Recht der freien
Meinungsäußerung, der Verbreitung wissenschaftlicher oder
künstlerischer Werke und der freien Unterrichtung kann sich ferner nicht
berufen, wer Gesetze zum Schutze der Jugend verletzt.
Artikel 19
Bei dringendem Verdacht einer
strafbaren Handlung kann der Richter die Untersuchungshaft, die Haussuchung und
Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen. Die Haussuchung kann auch
nachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des Täters zu
sofortigem Handeln gezwungen hat. Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden
seinem Richter zuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die Entlassung
oder Verhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur
endgültigen richterlichen Entscheidung von Monat zu Monat neu zu
prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung
ist dem Festgenommenen sofort und auf Wunsch seinen nächsten Angehörigen
innerhalb weiterer 24 Stunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.
Artikel 20
Niemand darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden. Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft. Jeder
gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen
Gerichts für schuldig befunden ist. Das Recht, sich jederzeit durch einen
Rechtsbeistand verteidigen zu lassen, darf nicht beschränkt werden.
Artikel 21
Ist jemand einer strafbaren
Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze
durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte
entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er
zum Tode verurteilt werden. Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
Alle Gefangenen sind menschlich
zu behandeln.
Artikel 22
Kein Strafgesetz hat
rückwirkende Kraft, es sei denn, dass es für den Täter
günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.
Niemand darf für Handlungen
oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden,
die ihm nicht persönlich zur Last fallen. Niemand kann wegen derselben Tat
mehr als einmal bestraft werden.
Artikel 23
Gefährdet ein geistig oder
körperlich Kranker durch seinen Zustand seine Mitmenschen erheblich, so
kann er in eine Anstalt eingewiesen werden. Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme
den Richter anzurufen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 24
Sonstige Beschränkungen der
persönlichen Freiheit sind nur im Rahmen der Gesetze und nur insoweit
zulässig, wie sie nötig sind, um das Erscheinen Geladener vor
Gericht, die Zeugnispflicht, die gerichtliche Sitzungspolizei, die
Vollstreckung gerichtlicher Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger Verwaltungsanordnungen
zu sichern.
Artikel 25
Jedermann hat nach Maßgabe
der Gesetze die Pflicht, ehrenamtliche Tätigkeiten zu übernehmen und persönliche
Dienste für den Staat und die Gemeinde zu leisten. Steht er in einem
Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Näheres bestimmt das Gesetz.
Artikel 26
Diese Grundrechte sind
unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber, den Richter und die Verwaltung unmittelbar.
II a.
Staatsziel Umweltschutz
Artikel 26 a
Die natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der
Gemeinden.
III.
Soziale und wirtschaftliche
Rechte und Pflichten
Artikel 27
Die Sozial- und
Wirtschaftsordnung beruht auf der Anerkennung der Würde und der Persönlichkeit
des Menschen.
Artikel 28
Die menschliche Arbeitskraft
steht unter dem besonderen Schutze des Staates.
Jeder hat nach seinen
Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und, unbeschadet seiner persönlichen
Freiheit, die sittliche Pflicht zur Arbeit.
Wer ohne Schuld arbeitslos ist,
hat Anspruch auf den notwendigen Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen. Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.
Artikel 29
Für alle Angestellten,
Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.
Im Rahmen dieses Arbeitsrechts
können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den
Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen
verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer
abbedungen werden kann. Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt. Das
Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften den Streik erklären. Die
Aussperrung ist rechtswidrig.
Artikel 30
Die Arbeitsbedingungen
müssen so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit, die Würde, das
Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern;
insbesondere dürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung
der Jugendlichen nicht gefährden.
Das Gesetz schafft Einrichtungen
zum Schutze der Mütter und Kinder, und es schafft die Gewähr, dass die
Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als
Frau und Mutter vereinbaren kann. Kinderarbeit ist verboten.
Artikel 31
Der Achtstundentag ist die
gesetzliche Regel. Sonntag und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen
können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie
der Allgemeinheit dienen.
Artikel 32
Der 1. Mai ist gesetzlicher
Feiertag aller arbeitenden Menschen. Er versinnbildlicht das Bekenntnis zur sozialen
Gerechtigkeit, zu Fortschritt, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
Artikel 33
Das Arbeitsentgelt muss der
Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltsberechtigten
ausreichen. Die Frau und der Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit
und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für
die in die Arbeitszeit fallenden Feiertage wird weiter gezahlt.
Artikel 34
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch
auf einen bezahlten Urlaub von mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Näheres
bestimmt das Gesetz.
Artikel 35
Es ist eine das gesamte Volk
verbindende Sozialversicherung zu schaffen. Sie ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung
der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner, gleicher,
freier und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Die Sozialversicherung hat die
Aufgabe, den Gesundheitszustand des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen,
zu heben, Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche Hilfe
zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte,
Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern. Die Ordnung
des Gesundheitswesens ist Sache des Staates. Das Nähere bestimmt das
Gesetz.
Artikel 36
Die Freiheit, sich in
Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet. Niemand
darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.
Artikel 37
Angestellte, Arbeiter und Beamte
in allen Betrieben und Behörden erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften
gemeinsame Betriebsvertretungen, die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer
und unmittelbarer Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.
Die Betriebsvertretungen sind
dazu berufen, im Benehmen mit den Gewerkschaften gleichberechtigt mit den Unternehmern
in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen des Betriebes mitzubestimmen.
Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 38
Die Wirtschaft des Landes hat die
Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu
dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich
sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll zu lenken und
jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit
zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen. Im Rahmen der hierdurch
gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei. Die
Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen haben gleiches
Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der Durchführung seiner Lenkungsmaßnahmen
beauftragten Organen.
Artikel 39
Jeder Missbrauch der
wirtschaftlichen Freiheit - insbesondere zu monopolistischer Machtzusammenballung
und zu politischer Macht - ist untersagt.
Vermögen, das die Gefahr
solchen Missbrauchs wirtschaftlicher Freiheiten in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die Überführung
in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, muss dieses
Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt
oder durch vom Staate bestellte Organe verwaltet werden. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gesetz.
Die Entschädigung für
das in Gemeineigentum überführte Vermögen wird durch das Gesetz
nach sozialen Gesichtspunkten geregelt. Bei festgestelltem Missbrauch
wirtschaftlicher Macht ist in der Regel die Entschädigung zu versagen.
Artikel 40
Gemeineigentum ist Eigentum des
Volkes. Die Verfügung über dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach
näherer gesetzlicher Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche
die Gewähr dafür bieten, dass das Eigentum ausschließlich dem
Wohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen vermieden werden.
Artikel 41
Mit Inkrafttreten dieser
Verfassung werden
1. in Gemeineigentum
überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen-
und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder
Oberleitungen gebundene Verkehrswesen,
2. vom Staate beaufsichtigt oder
verwaltet, die Großbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in
Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.
Das Nähere bestimmt das
Gesetz. Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten
Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des
Landes bis zum Erlass von Ausführungsgesetzen weiterzuführen.
Artikel 42
Nach Maßgabe besonderer
Gesetze ist der Großgrundbesitz, der nach geschichtlicher Erfahrung die Gefahr
politischen Missbrauchs oder der Begünstigung militaristischer
Bestrebungen in sich birgt, im Rahmen einer Bodenreform einzuziehen. Aufgabe
der Bodenreform ist vor allem, den land- und forstwirtschaftlichen Boden zu
erhalten und zu vermehren und seine Leistung zu steigern, Bauern anzusiedeln
und gesunde Wohnstätten, Kleinsiedlerstellen
und Kleingärten zu schaffen.
Streubesitz ist durch Umlegung
leistungsfähiger zu machen. Grundbesitz, den sein Eigentümer einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entzieht, kann nach näherer gesetzlicher
Bestimmung eingezogen werden. Für die Entschädigung des seitherigen
Eigentümers gilt der
Artikel 39 Abs. 4 entsprechend.
Artikel 43
Selbständige Klein- und
Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung
und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und
Aufsaugung zu schützen. Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche
Selbsthilfe auszubauen.
Artikel 44
Das Genossenschaftswesen ist zu
fördern.
Artikel 45
Das Privateigentum wird
gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich aus den
Gesetzen. Jeder ist berechtigt, auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und
darüber zu verfügen. Das Privateigentum verpflichtet gegenüber
der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es
darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes, nur in
dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene Entschädigung
eingeschränkt oder enteignet werden. Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen,
sind für Streitigkeiten über Art und Höhe der Entschädigung
die ordentlichen Gerichte zuständig. Das Erbrecht wird nach Maßgabe
des bürgerlichen Rechts gewährleistet. Der Anteil des Staates am Nachlass
bestimmt sich nach dem Gesetz.
Artikel 46
Die Rechte der Urheber, Erfinder
und Künstler genießen den Schutz des Staates.
Artikel 47
Das Vermögen und das
Einkommen werden progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung
der familiären Lasten besteuert. Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes
Vermögen und Einkommen besondere Rücksicht zu nehmen.
IV.
Staat, Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften
Artikel 48
Ungestörte und
öffentliche Religionsübung und die Freiheit der Vereinigung zu
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden gewährleistet. Niemand
darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit
oder religiösen Übung teilzunehmen oder eine religiöse
Eidesformel zu benutzen. Es besteht keine Staatskirche.
Artikel 49
Jede Kirche, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie verleiht
ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
Artikel 50
Es ist Aufgabe von Gesetz oder
Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen.
Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der
Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu
enthalten.
Artikel 51
Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen
Rechts, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn sie durch
ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Der
Zusammenschluss von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften unterliegt
keinen
Beschränkungen. Der aus
mehreren öffentlich-rechtlichen Gemeinschaften gebildete Verband ist auch
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen
Rechts sind, können nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der
bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.
Artikel 52
Die auf Gesetz, Vertrag oder
besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.
Artikel 53
Der Sonntag und die staatlich
anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
Artikel 54
Soweit das Bedürfnis nach
Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen
öffentlichen Anstalten besteht, sind die Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften zu religiösen Handlungen zugelassen. Dabei
hat jeder Zwang zu unterbleiben.
V.
Erziehung, Bildung,
Denkmalschutz und Sport
Artikel 55
Die Erziehung der Jugend zu
Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist
Recht und Pflicht der Eltern. Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach
Maßgabe der Gesetze entzogen werden.
Artikel 56
Es besteht allgemeine
Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich
durch Fachkräfte ausgeübt. An allen hessischen Schulen werden die
Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel
gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule). Grundsatz eines jeden Unterrichts muss
die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und
weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und
die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen. Ziel
der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu
bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung
vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und
der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit,
Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.
Der Geschichtsunterricht muss auf
getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei
sind in den Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der
Menschheit, die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur,
nicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden sind Auffassungen,
welche die Grundlagen des demokratischen Staates gefährden. Die
Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens
mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der Absätze 2 bis 5 nicht
verletzt werden. Das Nähere regelt das Gesetz. Es muss Vorkehrungen
dagegen treffen, dass in der Schule die religiösen und weltanschaulichen
Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre
Kinder erzogen haben wollen.
Artikel 57
Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechts an die Lehren und Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft
gebunden. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften
anzuwenden.
Artikel 58
Über die Teilnahme des
Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann
verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Artikel 59
In allen öffentlichen
Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich.
Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen
gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächer
gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein
angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des
Schülers, seiner Eltern oder sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. Der
Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des
Schülers abhängig zu machen.
Artikel 60
Die Universitäten und
staatlichen Hochschulen genießen den Schutz des Staates und stehen unter
seiner Aufsicht. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, an der die Studenten
zu beteiligen sind. Die theologischen Fakultäten an den Universitäten
bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen zu
hören. Die kirchlichen theologischen Bildungsanstalten werden anerkannt.
Artikel 61
Private Mittel-, höhere und
Hochschulen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung bedürfen
der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen, wenn sie eine Sonderung nach den
Besitzverhältnissen der Eltern fördern oder wenn die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 62
Die Denkmäler der Kunst, der
Geschichte und Kultur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege
des Staates und der Gemeinden. Sie wachen im Rahmen besonderer Gesetze
über die künstlerische Gestaltung beim Wiederaufbau der deutschen
Städte, Dörfer und Siedlungen.
Artikel 62a
Der Sport genießt den
Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
VI.
Gemeinsame Bestimmung
für alle Grundrechte
Artikel 63
Soweit diese Verfassung die
Beschränkung eines der vorstehenden Grundrechte durch Gesetz zulässt
oder die nähere Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muss das
Grundrecht als solches unangetastet bleiben. Gesetz im Sinne solcher
grundrechtlichen Vorschriften ist nur eine vom Volk oder von der
Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche Anordnung, die ausdrücklich
Bestimmungen über die Beschränkung oder Ausgestaltung des Grundrechts
enthält. Verordnungen, Hinweise im Gesetzestext auf ältere Regelungen
sowie durch Auslegung allgemeiner gesetzlicher Ermächtigungen gewonnene
Bestimmungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
Aufbau des Landes
Artikel 64
Hessen ist ein Glied der
deutschen Republik.
Artikel 65
Hessen ist eine demokratische und
parlamentarische Republik.
Artikel 66
Die Landesfarben sind rot-weiß.
II.
Völkerrechtliche
Bindungen
Artikel 67
Die Regeln des Völkerrechts
sind bindende Bestandteile des Landesrechts, ohne dass es ihrer ausdrücklichen
Umformung in Landesrecht bedarf. Kein Gesetz ist gültig, das mit solchen
Regeln oder mit einem Staatsvertrag in Widerspruch steht.
Artikel 68
Niemand darf zur Rechenschaft
gezogen werden, wenn er auf Tatsachen hinweist, die sich als eine Verletzung
völkerrechtlicher Pflichten darstellen.
Artikel 69
Hessen bekennt sich zu Frieden,
Freiheit und Völkerverständigung. Der Krieg ist geächtet.
Jede Handlung, die mit der
Absicht vorgenommen wird, einen Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.
III. Die Staatsgewalt
Artikel 70
Die Staatsgewalt liegt
unveräußerlich beim Volke.
Artikel 71
Das Volk handelt nach den
Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der
verfassungsmäßig bestellten Organe.
Artikel 72
Abstimmungsfreiheit und
Abstimmungsgeheimnis werden gewährleistet.
Artikel 73
Stimmberechtigt sind alle
über achtzehn Jahre alten Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen
sind. Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar. Der Tag der
Stimmabgabe muss ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag sein. Das Nähere
bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Artikel 74
Vom Stimmrecht ist
ausgeschlossen:
1. wer entmündigt ist oder
unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft
steht;
2. wer nicht im Vollbesitz der
staatsbürgerlichen Rechte ist.
IV. Der Landtag
Artikel 75
Der Landtag besteht aus den vom
Volke gewählten Abgeordneten.
Wählbar sind die
Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Das Nähere bestimmt das
Wahlgesetz. Verlangt es neben anderen Erfordernissen, dass eine
Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag
vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf
vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.
Artikel 76
Jedermann ist die
Möglichkeit zu sichern, in den Landtag gewählt zu werden und sein
Mandat ungehindert und ohne Nachteil auszuüben. Das Nähere regelt das
Gesetz.
Artikel 77
Die Abgeordneten sind Vertreter
des ganzen Volkes.
Artikel 78
Die Gültigkeit der Wahlen
prüft ein beim Landtag gebildetes Wahlprüfungsgericht. Es entscheidet
auch über die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat. Im
Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl machen eine Wahl
ungültig: Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare
oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis
beeinflussen. Das Wahlprüfungsgericht besteht aus den beiden höchsten
Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine Wahlperiode
gewählten Abgeordneten.
Das Nähere wird durch Gesetz
geregelt.
Artikel 79
Der Landtag wird auf fünf
Jahre gewählt (Wahlperiode). Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.
Artikel 80
Der Landtag kann sich durch einen
Beschluss, für den mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder
gestimmt hat, selbst auflösen.
Artikel 81
Nach Auflösung des Landtags muss
die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.
Artikel 82
Die Wahlperiode des neuen
Landtags beginnt, falls der alte Landtag aufgelöst worden ist, mit dem
Tage der Neuwahl, im Übrigen mit dem Ablaufe der Wahlperiode des alten
Landtags.
Artikel 83
Der Landtag versammelt sich in
der Regel am Sitze der Landesregierung. Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts
am 18. Tage nach der Wahl zusammen. Falls an diesem Tage die Wahlperiode des
alten Landtags noch nicht abgelaufen ist, versammelt sich der neue Landtag am
Tage nach dem Ablauf dieser Wahlperiode. Fällt einer der vorgenannten Tage
auf einen Sonn- oder Feiertag, so tritt der Landtag erst am darauffolgenden
zweiten Werktag zusammen. Der Landtag bestimmt über Vertagungen, den Schluss
der Tagung (Sitzungsperiode) und den Tag des Wiederzusammentritts. Der
Präsident des Landtags kann den Landtag jederzeit einberufen. Er muss es
tun, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der gesetzlichen
Zahl der Mitglieder des Landtags es verlangt.
Artikel 84
Der Landtag wählt den
Präsidenten, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
Artikel 85
Zwischen zwei Tagungen sowie bis
zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags führen der
Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung
ihre Geschäfte fort. Sie genießen die in den Artikeln 95 bis 98
festgelegten Rechte.
Artikel 86
Der Präsident verwaltet die
gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes.
Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten, Angestellten und
Arbeiter des Landtags, sowie im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags die
Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags zu. Er vertritt das Land
Hessen in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner
Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im
Landtagsgebäude aus.
Artikel 87
Der Landtag kann nur dann beraten
und beschließen, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl
seiner Mitglieder anwesend ist. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen
kann die Geschäftsordnung abweichende Bestimmungen treffen.
Artikel 88
Der Landtag fasst seine
Beschlüsse mit der Mehrheit der auf "Ja" oder "Nein"
lautenden Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrags.
Artikel 89
Die Vollsitzungen des Landtags
sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten
kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen.
Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.
Artikel 90
Wahrheitsgetreue Berichte
über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des hessischen
oder eines anderen deutschen Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 91
Der Landtag und jeder seiner
Ausschüsse können die Anwesenheit des Ministerpräsidenten und
jedes Ministers verlangen. Der Ministerpräsident, die Minister und die von
ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner
Ausschüsse Zutritt. Sie können jederzeit - auch außerhalb der Tagesordnung
- das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Artikel 92
Der Landtag hat das Recht und auf
Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht,
Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in
öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller
für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die
Öffentlichkeit
ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt
die Zahl ihrer Mitglieder. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet,
dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen
nachzukommen; die Akten der Behörden und der öffentlichen Körperschaften
sind ihnen auf Verlangen vorzulegen. Für die Beweiserhebungen der
Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften
der Strafprozessordnung sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis
unberührt.
Artikel 93
Der Landtag bestellt einen
ständigen Ausschuss (Hauptausschuss). Dieser Ausschuss hat, während
der Landtag nicht versammelt ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder
der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritt des neuen Landtags, die
Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren. Er hat
auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird
durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder genießen die
in den Artikeln 95 bis 98
festgelegten Rechte.
Artikel 94
Der Landtag kann an ihn
gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft
über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen.
Artikel 95
Kein Mitglied des hessischen oder
eines anderen deutschen Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen
Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 96
Kein Mitglied des hessischen oder
eines anderen deutschen Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der
Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es
sei denn, dass das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im
Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Die gleiche Genehmigung ist bei
jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich,
die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt. Jedes
Strafverfahren gegen ein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen
Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen
Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört,
für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. Ein Abgeordneter, der wegen
einer ihm als verantwortlichen Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift
vorgeworfenen strafbaren Handlung
verfolgt werden soll, kann sich auf die vorstehenden Bestimmungen nicht
berufen.
Artikel 97
Die Mitglieder des hessischen
oder eines anderen deutschen Landtags sind berechtigt, über Personen, die ihnen
in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen oder denen sie in
Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche anvertraut haben sowie
über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung
auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein
gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder
Beschlagnahme darf in den Räumen des hessischen Landtags nur mit
Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
Artikel 98
Die Mitglieder des Landtags
erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen
Verkehrseinrichtungen, ferner Erstattung der Reisekosten sowie Sitzungsgelder.
Außerdem erhält der Präsident für die Dauer seines Amtes
eine Aufwandsentschädigung.
Ein Verzicht auf diese Rechte ist
unstatthaft. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 99
Der Landtag gibt sich seine
Geschäftsordnung im Rahmen der Verfassung.
Artikel 100
Die Landesregierung (Kabinett)
besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
Artikel 101
Der Landtag wählt ohne Aussprache
den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl
seiner Mitglieder. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
Der Ministerpräsident
ernennt die Minister. Er zeigt ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an.
Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland oder einem anderen
Land regiert haben oder in einem anderen Land regieren, können nicht
Mitglieder der Landesregierung werden. Die Landesregierung kann die
Geschäfte erst übernehmen, nachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluss
das Vertrauen ausgesprochen hat.
Artikel 102
Der Ministerpräsident
bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich.
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig
selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtage.
Artikel 103
Der Ministerpräsident
vertritt das Land Hessen. Er kann die Vertretungsbefugnis auf den zuständigen
Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen. Staatsverträge
bedürfen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 104
Der Ministerpräsident
führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte.
Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Weitere Einzelheiten
regelt die Landesregierung durch eine Geschäftsordnung. Die
Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen
Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind.
Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein
Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Meinungsverschiedenheiten
über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister
berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung zu
unterbreiten.
Artikel 105
Die Mitglieder der
Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung. Über Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung ergehen
besondere gesetzliche Bestimmungen.
Artikel 106
Die Landesregierung
beschließt über Gesetzesvorlagen, die beim Landtag einzubringen
sind.
Artikel 107
Die Landesregierung erlässt
die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsverordnungen, soweit
das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.
Artikel 108
Die Landesregierung ernennt die
Landesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Artikel 109
Der Ministerpräsident
übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis
auf andere Stellen übertragen. Die Bestätigung eines Todesurteils
bleibt der Landesregierung vorbehalten. Zugunsten eines wegen einer
Amtshandlung verurteilten Ministers kann das Begnadigungsrecht nur auf Antrag
des Landtags ausgeübt werden. Allgemeine Straferlasse und die
Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen
bedürfen der Zustimmung des
Landtags. Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache
ist unzulässig.
Artikel 110
Wenn die Beseitigung eines
ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastrophen oder andere
äußere Einwirkungen hervorgerufen worden ist, es dringend erfordert,
kann die Landesregierung, sofern der Landtag nicht versammelt ist und nicht
rechtzeitig zusammentreten kann, in Übereinstimmung mit dem in Artikel 93
vorgesehenen ständigen Ausschuss Verordnungen, die der Verfassung nicht
zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Landtag
bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die
Genehmigung versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt unverzüglich außer Kraft zu setzen. Artikel 122
gilt sinngemäß.
Artikel 111
Beim Amtsantritt leisten der
Ministerpräsident vor dem Landtag, die Minister vor dem Ministerpräsidenten
in Gegenwart des Landtags folgenden Amtseid:
"Ich schwöre, dass ich
das mir übertragene Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Können
verwalten sowie Verfassung und Gesetz in demokratischem Geiste befolgen und
verteidigen werde."
Artikel 112
Der Ministerpräsident kann
jeden Minister mit Zustimmung des Landtags abberufen.
Artikel 113
Der Ministerpräsident und
die Minister können jederzeit zurücktreten. Rücktritt oder Tod
des
Ministerpräsidenten bedeutet
zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung.
Der Ministerpräsident und
die Landesregierung müssen zurücktreten, sobald ein neugewählter
Landtag erstmalig zusammentritt. Tritt die Landesregierung zurück oder hat
ihr der Landtag das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden
Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung
weiter.
Artikel 114
Der Landtag kann dem
Ministerpräsidenten durch ausdrücklichen Beschluss sein Vertrauen
entziehen oder durch Ablehnung eines Vertrauensantrages versagen. Der Antrag,
dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen, kann
nur von mindestens einem Sechstel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten
gestellt werden. Über den Antrag auf
Herbeiführung eines
Beschlusses zur Vertrauensfrage darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss
der Aussprache und muss spätestens am zehnten Tage, nachdem er eingebracht
ist, abgestimmt werden. Über die Vertrauensfrage muss namentlich
abgestimmt werden. Ein für den Ministerpräsidenten ungünstiger Beschluss
des Landtages bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss zustande, so muss
der Ministerpräsident zurücktreten. Spricht der Landtag nicht binnen
zwölf Tagen einer neuen Regierung das Vertrauen aus, so ist er
aufgelöst.
Artikel 115
Der Landtag kann jedes Mitglied
der Landesregierung vor dem Staatsgerichtshof anklagen, dass es schuldhaft die
Verfassung oder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss
von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Das
Anklagerecht des Landtags wird durch die Amtsniederlegung oder die Abberufung
des Beschuldigten vom Dienste, mag sie vor oder nach erhobener Anklage
erfolgen, nicht aufgehoben. Näheres bestimmt das Gesetz.
VI. Die Gesetzgebung
Artikel 116
Die Gesetzgebung wird
ausgeübt
a) durch das Volk im Wege des
Volksentscheids,
b) durch den Landtag.
Außer in den Fällen
des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe
dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.
Artikel 117
Die Gesetzentwürfe werden
von der Landesregierung, aus der Mitte des Landtags oder durch
Volksbegehren eingebracht.
Artikel 118
Durch Gesetz kann der
Landesregierung die Befugnis zum Erlass von Verordnungen über bestimmte einzelne
Gegenstände, aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete
übertragen werden.
Artikel 119
Gegen ein vom Landtag
beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der Einspruch zu. Der Einspruch muss
innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wochen nach der
Schlussabstimmungen dem Landtag
zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung im Landtag zurückgezogen
werden. Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung
zustande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr
als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem
Einspruch beschließt.
Artikel 120
Der Ministerpräsident hat
mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen
Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu
verkünden.
Artikel 121
Gesetze treten, soweit sie nichts
anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach der Ausgabe des die Verkündung
enthaltenden Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
Artikel 122
Kann das Gesetz- und
Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art
der Bekanntgabe des Gesetzes. In diesem Falle ist die Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt alsbald nachzuholen.
Artikel 123
Bestimmungen der Verfassung
können im Wege der Gesetzgebung geändert werden, jedoch nur in der Form,
dass eine Änderung des Verfassungstextes oder ein Zusatz
Artikel zur Verfassung
beschlossen wird. Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, dass
der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden
zustimmt.
Artikel 124
Ein Volksentscheid ist
herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten das Begehren
nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muss ein
ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Der Haushaltplan, Abgabengesetze
oder Besoldungsordnungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens
sein. Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der Regierung
unter Darlegung ihres Standpunkts dem Landtag zu unterbreiten. Der
Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf
unverändert übernimmt. Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder
verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das
Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt das Gesetz.
Artikel 125
Nur der Landtag kann feststellen,
dass der verfassungsmäßige Zustand des Landes gefährdet ist.
Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder und ist von dem Präsidenten des
Landtages zu veröffentlichen. Der Beschluss kann die Freizügigkeit,
das Postgeheimnis, das Versammlungsrecht und das Recht der Pressefreiheit
außer Kraft setzen oder einschränken.
Der Beschluss wird nach drei
Monaten unwirksam, wenn in ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Er kann
unter den gleichen Bedingungen wiederholt werden.
VII. Die Rechtspflege
Artikel 126
Die rechtsprechende Gewalt wird
ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte
ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 127
Die planmäßigen
hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit berufen. Auf Lebenszeit berufen
werden Richter erst dann, wenn sie nach vorläufiger Anstellung in einer
vom Gesetz
zu bestimmenden Bewährungszeit
nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen Tätigkeit die
Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Amt im Geiste der Demokratie und
des sozialen Verständnisses ausüben werden. Über die
vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit entscheidet der
Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß. Erfüllt ein
Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit diese Erwartungen nicht, so kann
ihn der Staatsgerichtshof auf Antrag des Landtages seines Amtes für
verlustig erklären und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder
in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch vom Justizminister
im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß gestellt werden. Während
des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters. Die Bestimmungen der Absätze
1 bis 4 gelten nicht für Laienrichter. Das Nähere regelt ein Gesetz,
das auch auf die bereits ernannten Richter Anwendung findet.
Artikel 128
Außer nach vorstehender
Bestimmung können die auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen
nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den
Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes
enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die
Gesetzgebung kann Alter grenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den
Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes
eintritt, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer Veränderung in der
Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige
Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch nur unter
Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
Artikel 129
Niemand darf wegen
Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche
gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
VIII.
Der Staatsgerichtshof
Artikel 130
Der Staatsgerichtshof besteht aus
11 Mitgliedern, und zwar fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht dem Landtag
angehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher Kläger
bestellt. Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die
übrigen Mitglieder zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bis zur Wahl durch
den neuen Landtag. Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere über die
Bildung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor ihm, sowie über die
Vollstreckung seiner Entscheidungen bestimmt das Gesetz.
Artikel 131
Der Staatsgerichtshof entscheidet
über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte,
bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten
sowie
in den in der Verfassung und den
Gesetzen vorgesehenen Fällen.
Den Antrag kann stellen: eine
Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten
des Volkes umfaßt, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident. Das Gesetz
bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann
das Recht hat, den Staatsgerichtshof anzurufen.
Artikel 132
Nur der Staatsgerichtshof trifft
die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der
Verfassung in Widerspruch steht.
Artikel 133
Hält ein Gericht ein Gesetz
oder eine Rechtsverordnung, auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem
Dienstwege dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten
Gerichts mit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbei.
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig und hat
Gesetzeskraft. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
IX.
Die Staats- und die
Selbstverwaltung
Artikel 134
Jeder, ohne Unterschied der
Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts, hat
Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung
und Befähigung besitzt.
Artikel 135
Die Rechtsverhältnisse aller
Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltungen sind im Rahmen des in Artikel 29 vorgesehenen einheitlichen
Arbeitsrechts nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten.
Artikel 136
Verletzt jemand in Ausübung
der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich
den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der
Rückgriff gegen ihn bleibt vorbehalten. Der Rechtsweg darf nicht
ausgeschlossen werden. Näheres bestimmt das Gesetz.
Artikel 137
Die Gemeinden sind in ihrem
Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der
gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede
öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche
gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse
ausschließlich zugewiesen sind. Die Gemeindeverbände haben im Rahmen
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung. Das Recht der
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden
vom Staat gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich
darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird. Den
Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können
durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach
Anweisung übertragen werden. Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden
die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben
erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern.
Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in
eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.
Werden die Gemeinden oder
Gemeindeverbände durch Landesgesetz oder Landesrechtsverordnung zur Erfüllung
staatlicher Aufgaben verpflichtet, so sind Regelungen über die Kostenfolgen
zu treffen. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung
bestehender eigener oder übertragener Aufgaben zu einer Mehrbelastung oder
Entlastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit, ist
ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 138
Die Oberbürgermeister,
Bürgermeister und Landräte als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände
werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt.
Artikel 139
Der Landtag sorgt durch
Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des
Staatsbedarfs. Alle Einnahmen und
Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und
auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres
durch ein förmliches Gesetz festgestellt. Die Ausgaben werden in der Regel
für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch
für längere Dauer bewilligt werden. Im Übrigen sind im
Haushaltsgesetz Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen
oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihrer Verwaltung
beziehen.
Artikel 140
Ist bis zum Schluss eines
Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz
festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung
ermächtigt:
1. alle Ausgaben zu leisten, die
nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende
Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich
begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und
sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu
gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits bewilligte
Beträge noch verfügbar sind;
2. Schatzanweisungen bis zur
Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für
je drei Monate auszugeben, soweit nicht auf besonderen Gesetzen beruhende
Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die
Ausgaben unter Ziffer 1 decken.
Artikel 141
Im Wege des Kredits dürfen
Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für
Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie
die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Staates dürfen
nur durch förmliches Gesetz erfolgen.
Artikel 142
Beschlüsse des Landtags,
welche Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich
bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden.
Artikel 143
Haushaltsüberschreitungen
und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des
Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und
unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Zu
Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben
ist die nachträgliche Genehmigung des Landtags erforderlich, die im Laufe
des nächsten Rechnungsjahres eingeholt werden muss.
Artikel 144
Die Rechnungen über den
Haushaltsplan werden vom Rechnungshof geprüft und festgestellt. Die
allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und eine Übersicht
der Staatsschulden werden mit den Bemerkungen des Rechnungshofs und der
Stellungnahme der Landesregierung zu deren Entlastung dem Landtage vorgelegt.
Artikel 145
Das Finanzwesen der
ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Staates kann durch Gesetz abweichend
von den Vorschriften der Artikel
139 bis 144 geregelt werden.
Artikel 146
Es ist Pflicht eines jeden,
für den Bestand der Verfassung mit allen ihm zu Gebote stehenden
Kräften einzutreten. Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser
Verfassung durch Entscheidung des Staatsgerichtshofes aberkannt werden
können, wenn jemand dieser Pflicht zuwiderhandelt oder einer politischen
Gruppe angehört oder angehört hat, welche die Grundgedanken der
Demokratie bekämpft.
Artikel 147
Widerstand gegen
verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt ist jedermanns Recht
und Pflicht. Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch
gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht, die
Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofes zu erzwingen.
Näheres bestimmt das Gesetz.
Artikel 148
Sollte die Verfassung durch
revolutionäre Handlungen ihre tatsächliche Wirkung auf kürzere
oder längere Zeit verlieren, so sind alle, die sich beim Umsturz oder
danach einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft
zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder beseitigt ist.
Artikel 149
Die aus Artikel 147 und 148 sich ergebenden
strafrechtlichen Folgen bestimmt das Gesetz.
Artikel 150
Keinerlei
Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung
und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. Die Errichtung
einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten. Hiergegen verstoßende
Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene
Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu
befolgen. Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer
Verfassungsänderung sein.
Hessen wird alle Maßnahmen,
die es auf Gebieten trifft, für welche die deutsche Republik die
Zuständigkeit beanspruchen könnte, unter den Grundsatz stellen, dass
die gesamtdeutsche Einheit zu wahren ist. Vor allem wird es die bestehende
Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund antasten. Ob ein zwingender Grund
vorliegt, entscheidet das Gesetz.
Artikel 152
Bis zur Bildung einer
gesetzgebenden Körperschaft für die deutsche Republik kann die Regierung
mit anderen deutschen Regierungen vereinbaren, dass für bestimmte Teile
des Rechts eine einheitliche Gesetzgebung geschaffen wird, die der
endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten darf. Solche
Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtags. Sie müssen
vorsehen, dass die gesetzgebende Gewalt auf ein Organ übertragen wird, das
mittelbar oder unmittelbar aus demokratischen Wahlen hervorgegangen ist.
Gesetze, die von diesen Organen beschlossen werden, binden das Land Hessen nur,
wenn sie dieser Verfassung nicht zuwiderlaufen.
Artikel 153
Die Zuständigkeiten zwischen
der Deutschen Republik und Hessen sind von einer deutschen
Nationalversammlung, die vom
ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen.
Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.
Artikel 154
Inländer im Sinne
gesetzlicher Bestimmungen sind alle Angehörigen der deutschen Länder.
Inland ist das gesamte Gebiet dieser Länder.
Artikel 155
Es bleibt vorbehalten, durch ein
Verfassungsgesetz nach Artikel 123
Abs. 2 in das Verfahren der Gesetzgebung ein weiteres aus demokratischen Wahlen
hervorgehendes Organ einzuschalten.
Artikel 156
Bis zum Erlass des in Artikel 56 Abs. 7 vorgesehenen Gesetzes
bleibt es im Schulwesen bei dem derzeitigen tatsächlichen Zustand.
Vorbehalten bleibt lediglich, die
Verhältnisse, die am 30. Januar 1933 bestanden und nachher abgeändert
worden sind, wiederherzustellen, wenn die Mehrheit der Erziehungsberechtigten
im Schulbezirk es wünscht. Im Übrigen darf an dem derzeitigen Zustand
bis zum 1. Januar 1950 auch durch Gesetz nichts geändert werden. Die
Umgestaltung des Bildungsganges wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 157
Gesetze, die aus Anlass der
gegenwärtigen Notlage ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerlässliche
Eingriffe in die folgenden Grundrechte zulassen:
a) in das Grundrecht der
Freizügigkeit nach Artikel 6,
b) in das Recht nach Artikel 8 im Rahmen einer
Wohnungszwangswirtschaft,
c) in das Recht auf freien
Gebrauch der Arbeitskraft nach dem Artikel
28 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel
2 im Rahmen von Notdienstpflichtgesetzen,
d) in das Recht auf den Gebrauch
des Eigentums im Rahmen von Gesetzen zur Milderung des Mangels an Gegenständen
des täglichen Bedarfs. Die im ersten Absatz zugelassenen Beschränkungen
der Grundrechte fallen mit dem 31. Dezember 1950 weg. Mit mehr als der Hälfte
der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder kann der Landtag diese Frist verlängern.
Artikel 158
Die verfassungsmäßigen
Freiheiten und Rechte können nicht den Bestimmungen entgegengehalten
werden, die ergangen sind oder vor dem 1. Januar 1949 noch ergehen werden, um
den Nationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und das von ihm
verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.
Artikel 159
Der vom Kontrollrat für
Deutschland und von der Militärregierung für ihre Anordnungen nach
Völker- und Kriegsrecht beanspruchte Vorrang vor dieser Verfassung, den
verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht
bleibt unberührt.
Artikel 160
Diese Verfassung tritt mit ihrer
Annahme durch das Volk in Kraft. Gleichzeitig tritt das Staatsgrundgesetz vom
22. November 1945 außer Kraft. Die zu dieser Zeit die Staatsgeschäfte
führende Landesregierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als
geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 113 Abs. 3 dieser Verfassung,
der Hauptausschuss der Verfassungsberatenden Landesversammlung als Ausschuss im
Sinne des Artikels 93. Die am Tage
der Annahme dieser Verfassung durch das Volk gewählten Abgeordneten bilden
den ersten
Landtag im Sinne dieser
Verfassung.
Artikel 161
Artikel 138 in der Fassung vom 20. März 1991 gilt erstmals für die nächste seinem Inkrafttreten folgende Kommunalwahlperiode. Die erforderlichen Übergangsregelungen trifft der Gesetzgeber. Artikel 79 Satz 1 in der Fassung vom 18. Oktober 2002 gilt erstmals für die nächste seinem Inkrafttreten folgende Wahlperiode. Vorstehende Verfassung ist am 1. Dezember 1946 in der Volksabstimmung angenommen worden, mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft getreten und wird hiermit verkündet.